Rund 9 Millionen Menschen in Deutschland haben bereits eine Patientenverfügung aufgesetzt. Doch bisher lag es im Ermessen der Ärzte, ob sie sich im Ernstfall an diesen letzten Willen halten. Ein neues Gesetz regelt: Der Patientenwille ist bindend!
Sechs lange Jahre wurde im Parlament gestritten. Jetzt hat man eine Regelung für Patientenverfügungen getroffen, an die sich Ärzte und Betreuer in jedem Fall halten müssen. Das neue Gesetz tritt am 1. September in Kraft. Jeder sollte überlegen, ob er solch eine Verfügung aufsetzt — unabhängig vom Alter.
- Selbstbestimmung garantieren Im Mittelpunkt der Regelung steht der Patientenwille. Wird ein Patient bewusstlos, fällt er ins Koma oder kann er aus anderen Gründen seine Wünsche über die Art und Weise seiner medizinischen Betreuung nicht mehr selbst äußern, tritt der schriftlich niedergelegte Wille in Kraft. Das gilt auch dann, wenn die Krankheit nicht lebensbedrohlich ist. Die Mediziner müssen allerdings prüfen, ob die Festlegungen der aktuellen Lebens und Behandlungssituation entsprechen. Können sich Ärzte und Bevollmächtigter nicht einigen, entscheidet ein Gericht.
- Form beachten Eine Patientenverfügung muss in jedem Fall schriftlich festgelegt werden. Je konkreter Sie sie abfassen, desto mehr Sicherheit bekommen Sie, dass Ihre Wünsche klar werden. So können Sie den Einsatz lebenserhaltender Maschinen regeln, in welchem Umfang Schmerzmittel gegeben werden sollen, ob Sie ggf. mit künstlicher Ernährung oder Organspenden einverstanden sind. Hilfreiche Formulare erhalten Sie bei verschiedenen Organisationen (www.patientenverfuegung.de). Patientenverfügungen können Sie jederzeit widerrufen.
- Vollmacht erteilen Vergessen Sie nicht, auch eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Damit bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die sich um die Umsetzung Ihrer Wünsche kümmert. Notare können Ihnen bei der Erstellung der Vollmacht helfen.
- Gültigkeit Bereits bestehende schriftliche Verfügungen bleiben gültig. Es ist natürlich keine Pflicht, eine Patientenverfügung aufzusetzen. Pflege und Altersheime dürfen sie nicht zur Voraussetzung eines Vertrages machen.